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06131 / 55 48-798 info (at) kinder-krebskranker-eltern.de

Unsere Satzung

§ 1. Name Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen Flüsterpost. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“ hinzugefügt.

(2)     Sitz des Vereins ist Mainz.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

(1)      Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig von anderen Organisationen.

(2)     Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere: Initiativen, Modelle und Projekte zu entwickeln bzw. zu unterstützen, die die psychosoziale Begleitung von Kindern an Krebs erkrankter Eltern verbessern können.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Konkrete Hilfe für betroffene Familien („komplette“ wie „Teilfamilien“ z.B. alleinerziehende Elternteile)
  • Einbezug, Aufbau und Förderung von Netzwerken und Selbsthilfegruppen
  • Vermittlung von ehrenamtlicher Hilfe für Familien
  • Förderung der Begleitung von Familien mit Todesfällen
  • Psychosoziale Beratung und Familienberatung
  • Einrichtung von Betreuungs- und Unterstützungsangeboten für Kinder betroffener Patienten und Angehörige (z.B. Gesprächsangebote bei akuten Problemen: Umgang mit der Diagnose Krebs )
  • Hilfe bei der Vermittlung zu therapeutischen Angeboten
  • Medizinische und psychologische Beratungssprechstunde
  • Aufbau einer kostenlosen medizinischen, pädagogischen und psychologischen Beratungssprechstunde für betroffene Kinder, deren Eltern bzw. von Angehörigen
  • Aufbau eines „Sorgentelefons“ für betroffene Kinder und deren Bezugspersonen
  • Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Workshops, Gruppenangebote
  • Veranstaltung themenbezogener Informationstage und/oder spezieller Kurse für Patient*innen, Angehörige und betreuende Ärzt*innen (z.B. „Mama hat Krebs“ zum Umgang mit Kindern betroffener Patient*innen.)
  • Erstellung entsprechender Informationsmaterialien
  • Fortbildung von Multiplikatoren wie z.B. Ärzt*innen, Lehrer*innen, Erzieher*innen, Psycholog*innen, Sozialpädagog*innen, Sozialarbeiter*innen
  • Verbesserung der Kommunikation zwischen Ärzt*innen und Betroffenen und deren Kinder
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der Fachkräfte innerhalb verschiedener Organisationen und Institutionen (Ärzteschaft, Pflegeteams, Psycholog*innen, Sozialdienst, Seelsorger*innen, Physiotherapeut*innen, u.a.)
  • Internetpräsenz
  • Fortführung und Erweiterung der Internetseite „www.kinder-krebskranker-eltern.de“, Bereitstellung von bzw. Verbindung zu Informationen
  • Aufbau einer Beratung via Internet, Betreuung von E-Mail-Anfragen
  • Informationen über aktuelle Angebote, Literatur, Therapiemöglichkeiten u.v.m.
  • Förderung von wissenschaftlichen Projekten
    – zur Erfassung der Probleme und Bedürfnisse von Kindern an Krebs erkrankter Eltern
    – zur Entwicklung und Erfolgskontrolle von entsprechenden Unterstützungsangeboten und
    Fortbildungsmaßnahmen
    – zur Evaluation von Therapieformen und –modellen der psychosozialen Betreuung

(3)     Gefördert werden können ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuungsmaßnahmen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige bzw. wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Begründung der Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
Ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen, andere Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. In den Organen des Vereins wirken sie durch einen stimmberechtigten Vertreter mit.

(2)     Fördermitglied des Vereins können Personen, Gesellschaften, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die den Vereinszweck ideell oder wirtschaftlich unterstützen. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder und haben deshalb kein Stimmrecht, können jedoch beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

(3)     Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.

(4)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5)     Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6)     Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

(7)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 5.   Austritt der Mitglieder

(1)      Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)     Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

§ 6.  Ausschluss aus dem Verein

(1)     Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2)     Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

(3)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4)     Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5)     Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

(6)     Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7)     Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder, wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 7.   Mitgliedsbeiträge

(1)     Jedes volljährige Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Bei Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr entfällt der Beitrag. Bei sozialen Härtefällen (u.a. Sozialhilfebeziehern) kann ebenfalls der Beitrag erlassen werden.

(2)     Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)     Die Beiträge sind am 1. März eines Jahres fällig.

§ 8.  Streichung aus der Mitgliederliste

(1)     Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

(2)    Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird der/dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

§ 9.  Organe

Organe des Vereins sind
(a)     der Vorstand
(b)     die Mitgliederversammlung.

§ 10. Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter*in und der/dem Schatzmeister*in.

(2)     Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3)     Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der hauswirtschaftlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages nach § 3 Nr. 26 EstG oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine der o.g. Tätigkeiten trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(3 a)   Die Leitung von Flüsterpost e.V. ist mit ihrer alleinigen Unterschrift bevollmächtigt, Förderanträge zur Spendenakquise (Sach- und Geldspenden) in Vertretung für den Vorstand zu unterschreiben.

(4)     Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB.

(5)     Vorstand i.S. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(6)    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer oder offener Abstimmung gewählt.
Die Entscheidung über die Art der Abstimmung trifft die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 11.  Mitgliederversammlung

(1)     Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder, wenn 10 % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt.

(3)     Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(4)     Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstands und dessen Entlastung
  • Beitragsfestsetzung
  • Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers
  • Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds
  • Auflösung des Vereins

(6)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig.

(7)     Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8)     Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung, eine Mehrheit von ¾ erforderlich.

(9)     Die Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt in einem verschlossenen Umschlag beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(10)   Wenn alle stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen, können Wahlen auch offen durchgeführt werden.

§ 12. Versammlungsniederschrift

(1)     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

(2)    Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist für die Mitglieder einsehbar.

§ 13. Auflösung des Vereins

(1)     Über die Auflösung des Vereins kann in einer mit diesem Tageordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2)    Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 / 4 der Mitglieder erforderlich.

(3)     Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 14.  Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Armut und Gesundheit in Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

26.04.16          gez. Prof. Dr. med. Gerhard Trabert, 1. Vorsitzender

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